Gesetze / Zuteilungsverordnung 2012
ZuV 2012§ 9 Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks
(1) Für die Regeneration von Katalysatoren und die Kalzinierung von Petrolkoks werden die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:
Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumenprozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 3.
(2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über
Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über die gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen.